Informationen zu Corona
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Informationen zum neuen Schuljahr 21/22
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Merkblatt für Reiserückkehrer
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Hygienekonzept für Klassenfeste
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Erklärung zur Selbsttestung
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Schulbetrieb nach den Osterferien
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Anmeldung zur Notbetreuung
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Kinder in die
Notbetreuung aufgenommen werden können?
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass beide Erziehungsberechtigten tatsächlich durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht. Es ist deshalb für die Teilnahme an der Notbetreuung zu erklären, dass die Erziehungsberechtigten beide entweder in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben und sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind.
Es kommt also nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz außerhalb der Wohnung oder in Homeoffice verrichtet wird. In beiden Fällen ist möglich, dass die berufliche Tätigkeit die Wahrnehmung der Betreuung verhindert. Es kommt auch nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt. Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit bzw. Studium/Schule an. Auch wenn das Kindeswohl dies erfordert oder andere schwerwiegende Gründe, z.B. pflegebedürftige Angehörige oder ehrenamtlicher Einsatz in Hilfsorganisationen, Rettungsdiensten oder Feuerwehren, vorliegen, ist eine Aufnahme in die Notbetreuung möglich. -
Schulbetrieb ab 22.03.2021 - Maskenpflicht
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Schreiben zur Schulöffnung am 15.3.2021
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Konsolidierte Corona Verordnung Schule vom 08.03.21
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Krankheitssymptome
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Hygienemaßnahmen 15.2.21