Satzung

Satzung

 

des Fördervereins der Felsengartenschule Hessigheim

 

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen “Förderverein der Felsengartenschule Hessigheim e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hessigheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Besigheim eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr von Baden-Württemberg.

 

 

§2 Zweck und Aufgabe

 

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Felsengartenschule Hessigheim zu fördern, insbesondere durch finanzielle und materielle Zuwendungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Alle Mittel werden entsprechend der Satzung ausschließlich zweckgebunden eingesetzt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Der Verein ist politisch neutral.

 

 

§3 Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.

 

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die volljährigen Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

 

 

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist auf schriftlichen Antrag möglich.
  2. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:

–    bei natürlichen Personen durch ihren Tod

–    bei juristischen Personen durch ihre Auflösung

–    durch eine, dem Vorstand vorgelegte schriftliche Austrittserklärung spätestens 1 Monat zum Ende eines Geschäftsjahres. Der Austritt wird für das folgende Geschäftsjahr wirksam

–    ohne Kündigung mit Ende des Geschäftsjahres, für das ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Betrag nicht bezahlt

  1. Der Ausschluss kann vom Vorstand verfügt werden, wenn das betreffende Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt. Vor einem geplanten Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keinerlei Rückvergütung oder Ausschüttung aus dem Vereinsvermögen an das ausscheidende Mitglied.

 

 

§6 Mitgliedsbeitrag

 

  1. Von den volljährigen Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Beitragshöhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Bei Austritt oder Ausschluss im laufenden Geschäftsjahr werden gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht rückerstattet. Darüber hinaus können Mittel durch Spenden erhoben werden.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt eine Beitragsordnung zu erlassen.
  3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  5. Die Mitgliedschaft gilt für ein Schuljahr. Sie verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Schuljahr, wenn nicht das Mitglied seinen Austritt zum Ende des Schuljahres aus dem Förderverein schriftlich der / dem Vorsitzenden gegenüber erklärt.

 

 

§7 Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

 

§8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und dem Beisitzer.
  2. Der Verein wird rechtsgeschäftlich und gerichtlich durch zwei gemeinschaftlich handelnde Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Die Schulleitung kann nicht in den Vorstand gewählt werden.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen.

  1. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Diese sind auf Antrag der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  2. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf durch den 1.Vorsitzenden einzuberufen, jedoch mindesten zweimal im Geschäftsjahr durchzuführen. Bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden erfolgt die Einberufung durch den 2.Vorsitzenden. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies wünscht.

 

 

§9 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)   die Wahl der Mitglieder des Vorstandes

b)   die Wahl der 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

c)   die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstandes.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres, durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch einzuladen.
  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder oder die Hälfte des Vorstandes unter Angabe der Gründe dies verlangt. Auch in diesem Fall sind die Mitglieder wie unter §9 Abs.2 einzuladen.
  3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter.
  4. Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung wie auch zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind 8 Tage vor dem Termin der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
  5. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle von 2-maliger Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt oder der Antrag wird mittels Vorstandsentscheid geregelt.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
  8. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt das Protokoll einzusehen.

 

 

§10 Rechnungs- und Kassenprüfung

 

  1. Zwei von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählte Rechnungsprüfer prüfen die ordnungsgemäße Buch- und Rechnungsführung des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr.
  2. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

 

 

§11 Satzungsänderungen

 

  1. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
  2. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

 

 

§12 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den derzeitigen Schulträger, die Gemeinde Hessigheim, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke der Felsengartenschule Hessigheim zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

 

 

Antrag auf Satzungsänderung 14. Februar 2019